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II. Zu §. 13. Nr. 2. des Gesetzes.
In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundesstempel-
marken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen
u. s. w. (§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der
Rückseite der Urkunde, und zwar) wenn die Rückseite noch unbeschrieben
ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letz-
ten Vermerke (Indossament u. s. w.)), der sich auf der Rückseite befindet,
dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung
eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko=Indossamentes u. s. w. hin-
reichender Raum übrig bleibt.
Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein
Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder-
zuschreiben.
Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht
ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren bleibende
leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu
einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke kein
Raum bleibt.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die
Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise
der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der
Verwendung (in Ziffer mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben
und Ziffern) ohne jede Radur, Durchstreichung oder Ueberschrift nieder-
geschrieben sein (z. B.:
H, 7./1.70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870., E. F. M .statt:
Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N .V . B. stat tNorddeutsche
Vereinsbank).
Es ist jedoch auch zuläsiag den Kassationsvermerk ganz oder ein-
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen.
Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs-
buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.(, so ist
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs-
buchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und
Datum) auf der Marke sich befinden. -
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der
an