Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                          — 692 — 
                                    II. Zu §. 13. Nr. 2. des Gesetzes. 
            In Bezug auf die Art und Weise der Verwendung der Bundesstempel- 
 marken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen 
u. s. w. (§. 24. des Gesetzes) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten: 
1) Die den erforderlichen Steuerbetrag darstellenden Marken sind auf der 
      Rückseite der Urkunde, und zwar) wenn die Rückseite noch unbeschrieben 
      ist, am oberen Rande derselben, anderenfalls unmittelbar unter dem letz- 
     ten Vermerke (Indossament u. s. w.)), der sich auf der Rückseite befindet, 
     dergestalt aufzukleben, daß oberhalb der Marke kein zur Niederschreibung 
     eines Vermerkes (Indossamentes, Blanko=Indossamentes u. s. w. hin- 
     reichender Raum übrig bleibt. 
               Der inländische Inhaber, welcher die Marke aufklebt, hat sein 
Indossament oder seinen sonstigen Vermerk unterhalb derselben nieder- 
zuschreiben. 
               Wird die Breite der Rückseite durch die aufgeklebten Marken nicht 
ausgefüllt, so ist der zur Seite oder zu beiden Seiten der letzteren bleibende 
leere Raum in der Höhe der Marke dergestalt zu durchkreuzen, daß zu 
einem Indossamente oder sonstigen Vermerke neben der Marke kein 
Raum bleibt. 
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken müssen mindestens die 
       Anfangsbuchstaben des Wohnortes und des Namens, beziehungsweise 
        der Firma desjenigen, der die Marke verwendet, und das Datum der 
        Verwendung (in Ziffer mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben 
        und Ziffern) ohne jede Radur, Durchstreichung oder Ueberschrift nieder- 
         geschrieben sein (z. B.:   
             H, 7./1.70., statt: Hamburg, 7. Januar 1870., E. F. M .statt: 
             Ernst Friedrich Moldenhauer, oder N .V . B. stat tNorddeutsche 
              Vereinsbank). 
         Es ist jedoch auch zuläsiag den Kassationsvermerk ganz oder ein- 
zelne Theile desselben (z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen 
oder farbigen Stempelabdruck herzustellen. 
                Enthält der Kassationsvermerk mehr als nach dem Vorstehenden 
erforderlich ist (z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangs- 
buchstaben, das Datum in Buchstaben statt in Ziffern u. s. w.(, so ist 
derselbe dennoch gültig, wenn nur die vorgeschriebenen Stücke (Anfangs- 
buchstaben des Wohnortes und Namens, beziehungsweise der Firma und 
Datum) auf der Marke sich befinden. - 
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blanket kann der 
                                                                                                                                               an
	        
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