Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

                                                    — 695 — 
 (Nr. 394.) Bekanntmachung) betreffend den Debit der Bundes- Stempelmarken und ge- 
stempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie das 
Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets. Vom 
13. Dezember 1869. 
Zur Ausfährung der Bestimmung im §. 22. des Gesetzes vom 10. Juni 
d. J., die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde betreffend (Bundes- 
gesetzl. S. 193.), wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 30. d. M. ab 
die zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer (nach §. 13. des Gesetzes vom 
10. Juni d. J.) erforderlichen Bundes-Stempelmarken und gestempelten Blankets 
zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Post- 
anstalten im Gebiete des Norddeutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollern- 
schen Lande, werden verkauft werden. 
   Die Bundes-Stempelmarken sind mit der Umschrift „Norddeutscher Wechsel- 
stempel“ und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für welchen sie gelten, 
bezeichnet und für Werthbeträge von 1, 1 1/2, 3, 4 1/2, 6, 7 1/2), 9, 12, 15, 30, 45, 
60, 90, 150 und 300 Groschen zum Verkauf gestellt. Die mit dem Bundes- 
stempel versehenen Wechselblankets lauten auf Steuerbeträge von 1, 1 1/2, 3, 4 1/2, 
6, 7 1/2, 9, 12, 15 und 30 Groschen.  
       Stempelmarken und Blankets zum Werthe von 1, 1 1/2 und 3 Groschen 
werden bei allen Postanstalten, auch den Postexpeditionen zweiter Klasse, verkauft. 
Die Debitsstellen für Marken und Blankets, welche auf höhere Stempelbeträge 
lauten, werden nach den örtlichen Verhältnissen, dem Bedürfniß entsprechend, 
bestimmt. Die bezüglichen Anordnungen sollen durch Aushang an Amtsstelle 
der Postanstalten und, soweit erforderlich, durch amtliche Bekanntmachung zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht werden. · 
        Für die bei den Postanstalten angekauften, demnächst aber verdorbenen 
Stempelmarken und Blankets kann nur dann Erstattung beansprucht werden, wenn 
1) der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn 
2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder 
Versehen veranlaßt und von den betreffenden Stempelmaterialien, 
beziehungsweise von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet sind, 
noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch das 
steuerliche Interesse gefährdet werden kann; 
                       wenn endlich 
3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem 
Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Postdirektion des Bezirks, in 
Lübeck, Bremen und Hamburg bei dem zuständigen Ober-Postamte, an- 
gemeldet wird. 
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere 
Stempelmaterialien bei der zu bestimmenden Debitsstelle.  
                                                                                                                                      Hin-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.