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ferner:
½/160 der aufgebrannten Inhaltsangabe bei Fässern,
1/50 des angegebenen Inhaltes bei Maaßen für Kalk, Kohlen
und dergleichen, welche größer sind, als die vorstehend unter
1. und 2. aufgeführten.
C. Größte zulässige Abweichung bei Gewichten:
1) Bei gewöhnlichen Handelsgewichten:
10 Gramm bei dem 50 K. Stück
8 " & Stück und 20 K. Stück;
5 10 K. Stück
25 Decigramm bei dem 5 K. Stück;
12 - - - 2 K. Stück;
8 --- 1 K. Stück;
5 - --5006.oderlJStück-,·
25 Zentigramm bei dem 1/2 &Stüch,
20 200 C. Stück;
12 .100 G. Stück)
10 50 G. Stück;
6 - - - 20 G. Stück;
4 " 10 6. Stück
1 Dezigramm bei einem 5 Gramm-, zwei 2 Gramm-- und
einem 1 Grammstücke zusammen, welche einzeln die ihnen
hiernach zukommende durchschnittliche Abweichung nicht
wesentlich überschreiten dürfen.
2) Bei Gewichten zum Abwägen von Gold, Silber, Juwelen und
Perlen (Präzisionsgewichten), sowie bei Medizinalgewichten,
beide als solche durch eine neben dem Eichstempel stehenden sechs-
strahligen Sternstempel gekennzeichnet, beträgt die größte zulässige
Abweichung für die Gewichtsstücke von 100 Pfund bis 10 Gramm
nur die Guste der für dieselben unter C. angegebenen zulässigen
Abweichungz ferner ist zulässig:
12 Milligramm bei dem 5 Grammsttücke,
6 " 2 4
4 " - - 1 -
2 ", 5, dem 2 und dem 1 Dezigrammstück,
bei den kleineren Gewichtsstücken aber für je 4 zusammen, welche
die nächst höhere Einheit bilden, ½ der Schwere dieser Einheit,
101“ wo-