Besondere Bellage zu 40. des Bundesgesetzblattes
des Norddeutschen Bundes.
Eichgebühren-Taxe für den Norddeutschen Bund.
Vom 12. Dezember 1869.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18. der Maaß- und Gewichtsordnung
für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. (Bundesgesetzblatt S. 473.)
erläßt die unterzeichnete Normal- Eichungskommission die nachfolgende
Taxe
der nach §. 82. der Eichordnung vom 16. Juli 1869,. zu erhebenden
Eichgebühren.
Vorbemerkungen.
1. Die Gebühren-Sätze unter A. werden dann berechnet, wenn ein der
Eichungsstelle übergebener Gegenstand bei der Prüfung nach den Vorschriften
der Eichordnung sich als zulässig erweist, und beziehen sich auf die gesammte
Arbeit der Eichung, d. h. auf die Prüfung des Gegenstandes und auf die
Stempelung desselben. « —
2. Die Gebühren-Sätze unter B. werden außer den unter A. aufgeführten
jedesmal dann erhoben, wenn ein bei der Prüfung nicht sogleich für zulässig be-
fundener Gegenstand innerhalb des Lokals der Eichungsstelle eine Berichti-
gung und wiederholte Prüfung erfahren hat. Hierbei wird auf die in §. 80.
der Eichordnung als maaßgebend für die Verpflichtung der Eichungsstellen zur
Uebernahme von Berichtigungen überhaupt aufgestellte Unterscheidung von Be-
richtigungsarbeiten, welche sich innerhalb der im Verkehre noch zulässigen Ab-
weichungen halten, und solchen, die darüber hinausgehen, nicht weiter Rücksicht
genommen, da die Mühwaltung einer innerhalb des Lokals der Eichungsstelle
einmal übernommenen Berichtigung durch die bloße Ueberschreitung jener Ab-
weichungsgrenze nicht wesentlich vermehrt wird.
Bundes- Gesetzbl. 1869. a 3. Die