Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

III 
  
A. B. . 
für 
Gegenstand. für die für die Prüfung 
Eichunge Berichtigung. ohne 
Stempelung. 
Z„ Sgr. Sgr. Sar. 
. A- 
  
a. b. c. d. 
  
  
I. Längenmaaße. 
(t. 1-6. in . z der Eichorbnung.) :-,-· 
 1).Metallerne Präzisionsmaaßstäbe mit « « 
feinerTheilungs,............... 63 — 3 3 
2) gewöhnliche Maaßstäbe aus Metall 
u. s. w. 
von 2= und l. 41 2 1 
68 *** ........ 31;- — 1z7s1z 
3)Werkmaaßstäbe aus Holz---------· — -1.3.-1 
4) Maaßstäbe für Langwaaren in Zenti- « 
meter getheilt..j...».......;-...-...11 — 4 1 
5) zusammenlegbare Maaße -*e — 1 1 
6) Bandmaaße aus Metall: 
von 20= 10 5 5 — 2# 1 
"l 2. 17 311— 1 1/2         1 
  
  
  
  
  
Die Ansätze unter a. und c. beziehen sich auf die Prüfung der Richtigkeit 
der Länge des ganzen Maaßes; 
die Ansätze unter b. und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Ein- 
theilung in der Art, daß dieselben für die Untersuchung je eines Hundert, so- 
wie eines nicht vollen Hundert von Theilstrichen außer dem Ansatz unter a. 
und c. in Anrechnung gebracht werden. Sie werden unter d. daher nur dann 
vorkommen, wenn das Maaß nicht schon wegen falscher Gesammtlänge zu ver- 
werfen war. 
Die Kolumne B. ist hier nicht ausgefüllt, weil bei Längenmaaßen nur 
in ganz besonderen Fällen Berichtigungen vorkommen können, welche überdies 
auf so enge Grenzen beschränkt sind, daß besondere Gebühren dafür wegfallen 
können. 
                                                                                                                                                   a*
	        
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