Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
  
W9. 
  
(Nr. 260.) Allerhöchster Erlaß vom 15. März 1869., betreffend die in Gemäßheit des Ge- 
setzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen 
Schatzanweisungen. 
A Ihren Bericht vom 14. d. Mts. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des 
Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf 
des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes=Kriegs- 
marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom 
Jahre 1867. S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage 
von vier Millionen fünfhundert Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von 
je hundert Thalern und tausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermäch- 
tige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufs- 
zeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen 
entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden 
hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das 
Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. 
Berlin, den 15. März 1869. 
Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck=Schönhausen. 
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
————-— 
Bundes=Gesetbl. 1869. 13 (Nr. 261.) 
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1869.
	        
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