Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Die  Rechtsmittel  in  Krhninal  Sachen  betteffend.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  die  Anordnung  einer  zweiten  Instanz
in  Kriminal-Sachen  bei  Unserm  Appellations
  Gerichte  gesezlichen  Bestimmungen  über
die  Rechtsmittel  gegen  Kriminal-Erkenntnisse,
  sowohl  für  diejenigen  Gebietstheile  Unsers
  Reiches,  wo  bisher  keine  devalutiven
Rechtsmittel  gestattet  waren,  als  auch  für
diesenigen  norhwendig  geworden  sind,  we
durch  Veränderung  der  dreifachen  Instanzen=Ordnung
  in  eine  zweifache,  die  bieber  darüber
  besiandenen  Geseze  ihre  Anwendbarkeit
größtentheils  verloren  haben;  so  finden  Wir
Uns  bewogen,  bis  zur  Herstellung  einer  allgemeinen
  vollständigen  Gesezgebung  über  den
Kriminal-Prozeß  folgendes  provisorisch  zu
verordnen.  6
I.  Allgemeine  Bestimmungen.
F.  1.  Die  devolutiven  und  suspensiven
Rechtsmittel  gegen  ein  Straferkenutniß  sind
von  doppelter  Art:
Das  Rechtsmittel  der  Revision,
und  das  Rechtsmittel  der  Mppellation.
Jene  erfodert  die  Einwendung  des  Rechtsmittels
  von  Seite  der  Angeschuldigten  nicht;
sondern  die  verhandelten  Akren  werden  samt
dem  Urtbeilsspruche  durch  das  in  erster  Instanz
  erkennende  Appellations  =  Gericht  von
Amtswegen  eingesendet,  selbst  wenn  der  Angeschuldigte
  ausdrücklich  und  freiwillig  auf
die  zweite  Instanz  Verzicht  leisten  sollte.

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Die  Appellation  hingegen  findet  nur  statt
auf  Verlangen  des  Verurtheilten,  und  nachdem
  dieselbe  in  gesezlich  bestimmter  Zeit  einsewendet
  worden  ist.

§.  2  Jedem  von  Unseren  Gerichtshöfen  in
Serafsachen  gesprochenen  Erkennrnisse  sollen
die  Enescheidungs-Gründe  beigefüge  werden.

Diese  sollen  nicht  in  das  Urtbeil  selbst  eingeflochten,
  sondern  abgesondert  dargestelle
seyn.

Sie  sollen  in  bündiger  Vollsiändigkeie  die
Geschichte  des  der  Beurtheilung  vorliegenden
Falles,  und  ausserdem  alle  die  Entscheidung
bestimmenden  sormellen  und  materiellen  Gründe
  genau  entwickeln.

II.  Wann  die  Revision  oder  Appellation
  statt  sindet.

&  3.  Die  Revision  finder  nue  in  folgenden
  Fällen  statt:

1)  wenn  die  erste  Instanz  auf  Todesstrafe
  oder

2)  auf  zwanzigjäbrigen  Werlustder
Freiheit  oder  darüber  erkannt  hat;

3)  wenn  der  Angeschuldigte  ohne  Bekenntniß
  und  ohne  vollkommenen  nicht  künstlichen
Beweis  auf  das  blosse  Zusammentreffen  der
Umstände  (aus  Indizien)  zu  einer  mehr
als  sechs  monatlichen  Freiheits-Strafe
verurtheilt  worden  ist.

I.  4  In  andern,  als  den  im  vorbergehendem
  G.  angegebenen  Fällen  kommt  nur  die
Appellation  in  Anwendung.

G.  .  Doch  ist  auch  die  Appellation  in  folgenden
  Fällen  nicht  zulsßig:

1)  Wenn  auf  bloßen  Verweis,  oder