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(Die Rechtsmittel in Krhninal Sachen betteffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die Anordnung einer zweiten Instanz
in Kriminal-Sachen bei Unserm Appellations
Gerichte gesezlichen Bestimmungen über
die Rechtsmittel gegen Kriminal-Erkenntnisse,
sowohl für diejenigen Gebietstheile Unsers
Reiches, wo bisher keine devalutiven
Rechtsmittel gestattet waren, als auch für
diesenigen norhwendig geworden sind, we
durch Veränderung der dreifachen Instanzen=Ordnung
in eine zweifache, die bieber darüber
besiandenen Geseze ihre Anwendbarkeit
größtentheils verloren haben; so finden Wir
Uns bewogen, bis zur Herstellung einer allgemeinen
vollständigen Gesezgebung über den
Kriminal-Prozeß folgendes provisorisch zu
verordnen. 6
I. Allgemeine Bestimmungen.
F. 1. Die devolutiven und suspensiven
Rechtsmittel gegen ein Straferkenutniß sind
von doppelter Art:
Das Rechtsmittel der Revision,
und das Rechtsmittel der Mppellation.
Jene erfodert die Einwendung des Rechtsmittels
von Seite der Angeschuldigten nicht;
sondern die verhandelten Akren werden samt
dem Urtbeilsspruche durch das in erster Instanz
erkennende Appellations = Gericht von
Amtswegen eingesendet, selbst wenn der Angeschuldigte
ausdrücklich und freiwillig auf
die zweite Instanz Verzicht leisten sollte.
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Die Appellation hingegen findet nur statt
auf Verlangen des Verurtheilten, und nachdem
dieselbe in gesezlich bestimmter Zeit einsewendet
worden ist.
§. 2 Jedem von Unseren Gerichtshöfen in
Serafsachen gesprochenen Erkennrnisse sollen
die Enescheidungs-Gründe beigefüge werden.
Diese sollen nicht in das Urtbeil selbst eingeflochten,
sondern abgesondert dargestelle
seyn.
Sie sollen in bündiger Vollsiändigkeie die
Geschichte des der Beurtheilung vorliegenden
Falles, und ausserdem alle die Entscheidung
bestimmenden sormellen und materiellen Gründe
genau entwickeln.
II. Wann die Revision oder Appellation
statt sindet.
& 3. Die Revision finder nue in folgenden
Fällen statt:
1) wenn die erste Instanz auf Todesstrafe
oder
2) auf zwanzigjäbrigen Werlustder
Freiheit oder darüber erkannt hat;
3) wenn der Angeschuldigte ohne Bekenntniß
und ohne vollkommenen nicht künstlichen
Beweis auf das blosse Zusammentreffen der
Umstände (aus Indizien) zu einer mehr
als sechs monatlichen Freiheits-Strafe
verurtheilt worden ist.
I. 4 In andern, als den im vorbergehendem
G. angegebenen Fällen kommt nur die
Appellation in Anwendung.
G. . Doch ist auch die Appellation in folgenden
Fällen nicht zulsßig:
1) Wenn auf bloßen Verweis, oder