Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

pfarrlichen  Unterschrift  und  Fertigung  oder
von  dem  einschlaͤgigen  Ordinariate,  oder  von
der  weltlichen  Gerichts-Stelle,  unter  welcher
der  Pfarrer  stehrt,  legalissrt  werden  muß.

Auch  ist  der  Anzeige  des  Wobhnorts  der

Familie,  oder  ihrer  verschiedenen  Glieder  der
Kreis  und  das  landgericht  Unsers  Ksönigreichs,
  worin  diese  Wohnorte  gelegen  sind,
unter  Vermeidung  der  sonstigen  Nichtannabme
  der  Einlangen,  beizufügen.
Da  biernaͤchst  in  Hinsicht  auf  den  17.  O.
des  naͤmlichen  zten  Kapitels  zur  Bevollständigung,
  und  legalen  Fortsezung  der  Adelsmatrikel
  auch  alle  Veränderungen,  die  sich
fernerbin  in  dem  Zustande  einer  Familie  ergeben
  werden,  in  derselben  vorgemerkt  werden
  müssen;  so  erklären  und  verordnen  Wir,
daß  auch  von  nun  an,  und  in  Zukunft  jeder
Zuwachs  und  Abgang  der  adelichen  Familien=Glieder
  durch  legalisirte  Tanf=  und  Todten-Scheine,
  so  wie  dur  ch  Auszuͤge  aus  den  Trauunge--Büchern
  auf  die  nämliche  Ark,  wie  es
bei  der  dermaligen  Produktion  der  Taufscheine
  geschieh#,  angeirigt  werden  solle.

Wo  sich  eine  Fan#lie  in  mehrere  Zwiige
geben  desselben  abelichen  Grades
tbeilet,  hat  für  jezt  diese  Obliegenheit  der
Cbef  der  Familie  (wofür  hiedurch  von  Uns,
doch  nur  binsichtlich  dieses  Vorkommnisses,
der  Aelteste,  oder  wenn  dieser  Alters-Schwäche
  halber  diesem  Geschäfte  sich  nicht  unterzieben
  könnte,  der  nüchst  Aelteste  des  Geschlechts
  bestiumt  und  erklärt  wird)  zu  übernehmen,
  und  das  gemeinschaftliche  Diplom
in  beglaubrer  Abschrift  wit  den  nöthigen  Belegen

  für  sämeliche  Familien=  Glieder.  einzusenden.


Wenn  aber  das  Geschlecht  sich  in  mehrere
Zweige  verschiedenen  Ranges  und  Standes
  tbeilt,  so,  daß  der  Eine  ein  fürstliches
—  der  Andere  ein  gräfliches,  oder  der  Eine
ein  gräfliches,  und  der  Andere  ein  freiberrliches
  Diplom  rc.  besizt,  so  bat  bei  jedem
Zweige  der  Cbef,  oder  wie  vorstehr,  der
alteste  desselben  die  Adels-Titel  dieses  Zweiges
und  die  legalisirte  Anzeige  der  dazu  gehörigen
Familien-Glieder  sonderheitlich  einzureichen.

Damit  nun  die  Produktion  der  Adels-Titel
von  den  Chess  ganzer  Familien  sonderheitlicher
  Zweige,  oder  auch  nach  Umständen  von
den  einzelnen  Impetranten  nach  gegenwärtiger
  Unserer  erneuerten  Worschrift  desto  pünktlicher
  vollzogen,  auch  von  denjenigen,  welche
bisber  ihre  Auflage  nur  erst  auf  eine  man-Felhaf#te
  Art  erfüllt  haben,  der  Abgang  desto
gewisser  nachgetragen  werde,  wollen  Wir  den
roduktions-Termin  bis  auf  den  lezten  Junius
  dee  künftigen  Jahres  ½o0  mit  dem  Beisaze
  biedurch  verlängern,  daß  der  oder  diejenigen,
  welche  in  dieser  Zeit  diesen  Unsern
königlichen  Verordnungen  die  gebübrende
Folge  nicht  geleister,  und  ibre  Adels-Titel  in
geböriger  Weise  nicht  produzirt,  oder  nachgewiesen
  haben  würden,  in  die  AdelsMatrikel
  nicht  mehr  eingetragen,  sobin  in  Unserm
  Königreiche  bei  allen  öffentlichen  Verbandlungen
  weiters  nicht  mehr  für  adelich
anerkannt  werden  sollen.

Da  sich  endlich  mehrmal  gezeigt  hat,  daß
auch  die  Vorschriften  des  15.  F.  im  dritten