pfarrlichen Unterschrift und Fertigung oder
von dem einschlaͤgigen Ordinariate, oder von
der weltlichen Gerichts-Stelle, unter welcher
der Pfarrer stehrt, legalissrt werden muß.
Auch ist der Anzeige des Wobhnorts der
Familie, oder ihrer verschiedenen Glieder der
Kreis und das landgericht Unsers Ksönigreichs,
worin diese Wohnorte gelegen sind,
unter Vermeidung der sonstigen Nichtannabme
der Einlangen, beizufügen.
Da biernaͤchst in Hinsicht auf den 17. O.
des naͤmlichen zten Kapitels zur Bevollständigung,
und legalen Fortsezung der Adelsmatrikel
auch alle Veränderungen, die sich
fernerbin in dem Zustande einer Familie ergeben
werden, in derselben vorgemerkt werden
müssen; so erklären und verordnen Wir,
daß auch von nun an, und in Zukunft jeder
Zuwachs und Abgang der adelichen Familien=Glieder
durch legalisirte Tanf= und Todten-Scheine,
so wie dur ch Auszuͤge aus den Trauunge--Büchern
auf die nämliche Ark, wie es
bei der dermaligen Produktion der Taufscheine
geschieh#, angeirigt werden solle.
Wo sich eine Fan#lie in mehrere Zwiige
geben desselben abelichen Grades
tbeilet, hat für jezt diese Obliegenheit der
Cbef der Familie (wofür hiedurch von Uns,
doch nur binsichtlich dieses Vorkommnisses,
der Aelteste, oder wenn dieser Alters-Schwäche
halber diesem Geschäfte sich nicht unterzieben
könnte, der nüchst Aelteste des Geschlechts
bestiumt und erklärt wird) zu übernehmen,
und das gemeinschaftliche Diplom
in beglaubrer Abschrift wit den nöthigen Belegen
für sämeliche Familien= Glieder. einzusenden.
Wenn aber das Geschlecht sich in mehrere
Zweige verschiedenen Ranges und Standes
tbeilt, so, daß der Eine ein fürstliches
— der Andere ein gräfliches, oder der Eine
ein gräfliches, und der Andere ein freiberrliches
Diplom rc. besizt, so bat bei jedem
Zweige der Cbef, oder wie vorstehr, der
alteste desselben die Adels-Titel dieses Zweiges
und die legalisirte Anzeige der dazu gehörigen
Familien-Glieder sonderheitlich einzureichen.
Damit nun die Produktion der Adels-Titel
von den Chess ganzer Familien sonderheitlicher
Zweige, oder auch nach Umständen von
den einzelnen Impetranten nach gegenwärtiger
Unserer erneuerten Worschrift desto pünktlicher
vollzogen, auch von denjenigen, welche
bisber ihre Auflage nur erst auf eine man-Felhaf#te
Art erfüllt haben, der Abgang desto
gewisser nachgetragen werde, wollen Wir den
roduktions-Termin bis auf den lezten Junius
dee künftigen Jahres ½o0 mit dem Beisaze
biedurch verlängern, daß der oder diejenigen,
welche in dieser Zeit diesen Unsern
königlichen Verordnungen die gebübrende
Folge nicht geleister, und ibre Adels-Titel in
geböriger Weise nicht produzirt, oder nachgewiesen
haben würden, in die AdelsMatrikel
nicht mehr eingetragen, sobin in Unserm
Königreiche bei allen öffentlichen Verbandlungen
weiters nicht mehr für adelich
anerkannt werden sollen.
Da sich endlich mehrmal gezeigt hat, daß
auch die Vorschriften des 15. F. im dritten