— 268 —
wirft, daß dadurch die Vorübergehenden beschädigt oder verunreinigt
werden können;
9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen Gegenstände, durch
welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen
läßt;
10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und
Ruhe auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen erlassenen Po-
lizeiverordnungen übertritt.
§. 367.
Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft:
1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite
schaft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrsam
er dazu berechtigten Personen wegnimmt;
2) wer den polizeilichen Anordnungen über vorzeitige Beerdigungen entgegen-
andelt;
3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzeneien, soweit der Handel
mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder
sonst an Andere überläßt;
4) wer ohne die vorgeschriebene Erlaubniß Schießpulver oder andere explo-
dirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet;
5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren,
Schießpulver oder anderen explodirenden Stoffen oder Feuerwerken, oder
bei Ausübung der Befugnis zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser
Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb ergangenen Verordnungen
nicht befolgt;
6) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht von
selbst entzünden oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen
aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer
Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei einander liegen
können, ohne Absonderung aufbewahrt;
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft;
8) wer ohne polizeiliche Erlaubniß an bewohnten oder von Menschen be-
suchten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an
solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge schießt;
9) wer einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind,
feilhält oder mit sich führt;
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hinein-
ge-