Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, 
werden über die Offiziere des Königlich Württembergischen Armeekorps vom 
Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und Qualifikationsberichte nach Preu- 
ßischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. 
Artikel 8. 
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren 
Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich 
Württembergische Offiziere je auf 1—2 Jahre in die Königlich Preußische Armee 
und Königlich Preußische Offiziere in das Königlich Württembergische Armeekorps 
kommandirt. 
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus König- 
lich Württembergischen Diensten in die Königlich Preußische Armee oder um- 
gekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen stattzufinden. 
Artikel 9. 
Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63. das Recht zusteht, sich jeder- 
zeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu über- 
zeugen, wird die Königlich Württembergischen Truppen alljährlich mindestens ein- 
mal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, 
deren Personen vorher Seiner Majestät dem Könige von Württemberg bezeichnet 
werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen. 
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen 
Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, 
welcher Seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem 
Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt. 
Artikel 10. 
Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind — 
so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders be- 
stimmt wird — die derzeitigen Preußischen Normen maaßgebend. 
Es kommen demgemäß in dem Königreiche Württemberg, außer dem Nord- 
deutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867., 
nebst der dazu gehörigen Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868., ins- 
besondere alle Preußischen Exerzier- und sonstigen Reglements, Instruktionen und 
Restripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte 
vom 20. Juli 1843., die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über 
Aushebung, Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobil- 
machung u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militair- 
Erziehungs- und Bildungswesen. 
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des König- 
lich Württembergischen Armeekorps mit denjenigen der Königlich Preußischen 
Armee: die Militair- Kirchenordnung, das Militair- Strafgesetzbuch und die 
Militair - Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und
	        
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