Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 70. 
Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, in 
welchem Fer Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits an= 
zugeben ist. 
Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzutheilen. 
§. 71. 
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Ver= 
hältniß zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. 
Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er sich nicht, so wird der 
Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. 
In allen Fällen dieses Paragraphen kommen gegen den Dritten die Vor= 
schriften des §. 65 mit der Abweichung zur Anwendung, daß statt der Zeit des 
Beitritts diejenige Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streit= 
verkündung möglich war. 
§. 72. 
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher die geltend 
gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet, und 
tritt der Dritte in den Streit ein, so ist der Beklagte, wenn er den Betrag der 
Forderung zu Gunsten der streitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf seinen 
Antrag aus dem Rechtsstreit unter Verurtheilung in die durch seinen unbe= 
gründeten Widerspruch veranlaßten Kosten zu entlassen und der Rechtsstreit über 
die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern allein 
fortzusetzen. Dem Obsiegenden ist der hinterlegte Betrag zuzusprechen und der 
Unterliegende auch zur Erstattung der dem Beklagten entstandenen, nicht durch 
dessen unbegründeten Widerspruch veranlaßten Kosten, einschließlich der Kosten 
der Hinterlegung, zu verurtheilen. 
§. 73. 
Wer als Besitzer einer Sache verklagt ist, die er im Namen eines Dritten 
zu besitzen behauptet, kann, wenn er diesem vor der Vehandlung zur Haupt= 
sache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den Kläger zur Er= 
klärung ladet, bis zu dieser Erklärung oder bis zum Schlusse des Termins, in 
welchem sich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Hauptsache 
verweigern. 
Bestreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich 
nicht, so ist der Beklagte berechtigt, dem Klagantrage zu genügen. 
Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig an= 
erkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmmung des Beklagten an dessen Stelle 
den Prozeß zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit 
erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche unabhängig davon sind, 
daß der Beklagte im Namen eines Dritten besitzt. 
Hat der Benannte den Prozeß übernommen, so ist der Beklagte auf seinen 
Antrag von der Klage zu entbinden. Die Entscheidung ist in Ansehung der 
Sache selbst auch gegen den Beklagten wirksam und vollstreckbar. 
 
	        
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