Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 124 — 
Zweites Buch. 
Verfahren in erster Instanz. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren vor den Landgerichten. 
Erster Titel. 
Verfahren bis zum Urtheil. 
§. 230. 
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des er= 
hobenen Anspruchs, sowie einen bestinmmten Antrag; 
3. die Ladung des Beklagten vor das Prozeßgericht zur mündlichen Ver= 
handlung des Rechtsstreits. 
In der Klageschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimmten 
Geldsumme bestehenden Streitgegenstandes angegeben werden, wenn die Zuständig= 
keit des Gerichts von diesem Werthe abhängt. 
Außerdem finden die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden 
Schriftsätze auch auf die Klageschrift Anwendung. 
§. 231. 
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses 
auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit derselben 
kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran 
hat, daß das Rechtsverhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde 
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. 
§. 232. 
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch 
wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, 
wenn für sämmtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Prozeßart 
zulässig ist. 
Die Besitzklage und die Klage, durch welche das Recht selbst geltend ge= 
macht wird, können nicht in einer Klage verbunden werden.
	        
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