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Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme auf den
Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten
Feststellungen nicht ausgeschlossen.
§. 285.
Der Thatbestand des Urtheils liefert rücksichtlich des mündlichen Partei=
vorbringens Beweis. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll ent=
kräftet werden.
§. 286.
Das Urtheil ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt
haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizu=
fügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vor=
sitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter
dem Urtheile bemerkt.
Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form
abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung an ge=
bebenen in vollständiger Abfassung dem Gerichtsschreiber zu übergeben.
Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu
bemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben.
§. 287.
Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und unterschriebenen Urtheile in
ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß wird an bestimmten, von dem
Vorsitzenden im voraus festzusetzenden Wochentagen mindestens auf die Dauer
einer Woche in der Gerichtsschreiberei ausgehängt.
§. 288.
Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien.
So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften desselben nicht ertheilt werden.
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichts=
schreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssfiegel zu versehen.
§. 289.
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen
End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
§. 290.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, welche
in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amts=
wegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung
entschieden werden. Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird
auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.