Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme auf den 
Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten 
Feststellungen nicht ausgeschlossen. 
§. 285. 
Der Thatbestand des Urtheils liefert rücksichtlich des mündlichen Partei= 
vorbringens Beweis. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll ent= 
kräftet werden.  
§. 286. 
Das Urtheil ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt 
haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizu= 
fügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vor= 
sitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter 
dem Urtheile bemerkt. 
Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form 
abgefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung an ge= 
bebenen in vollständiger Abfassung dem Gerichtsschreiber zu übergeben. 
Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu 
bemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben. 
§. 287. 
Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und unterschriebenen Urtheile in 
ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß wird an bestimmten, von dem 
Vorsitzenden im voraus festzusetzenden Wochentagen mindestens auf die Dauer 
einer Woche in der Gerichtsschreiberei ausgehängt. 
§. 288. 
Die Zustellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien. 
So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen 
Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften desselben nicht ertheilt werden. 
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichts= 
schreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssfiegel zu versehen. 
§. 289. 
Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen 
End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. 
§. 290. 
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, welche 
in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von dem Gerichte auch von Amts= 
wegen zu berichtigen. 
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung 
entschieden werden. Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird 
auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.
	        
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