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§. 519.
Der Revisionsbeklagte hat dem Revisionskläger die Beantwortung der
Revision innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der
Zustellung der Revisionsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegt, mittels vorbereitenden Schriftsatzes zustellen zu lassen.
Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge und im Falle der An=
schließung deren Begründung nach Vorschrift des §. 516 enthalten.
§. 520.
Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Ver=
fahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung,
soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben.
§. 521.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden
Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in
Gemäßheit der Bestimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in der
Berufungsinstanz verloren hat.
§. 522.
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien
gestellten Anträge.
§. 523.
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil
des Berufungsgerichts ist, insoweit dasselbe durch die Revisionsanträge nicht
angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten
Antrag von dem Revisionsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
§. 524.
Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die in dem angefochtenen
Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maßgebend. Außer denselben können
nur die im §. 516 Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen berücksichtigt werden.
§. 525.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den
Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach §. 511 nicht
gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maß=
gebend.
§. 526.
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die
Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die
Revision zurückzuweisen.