— 177 —
§. 527.
Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens,
so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel
betroffen wird.
§. 528.
Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur anderweiten Ver=
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
Dasselbe hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu Grunde
gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:
1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältniß erfolgt
und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist;
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit des Gerichts
oder wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt.
Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache selbst zu
erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung
die Revision nach §. 511 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen werden.
§. 529.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der
Versäumnißurtheile, über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und die Zu=
rücknahme desselben, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung, über
die Verhandlung prozeßhindernder Einreden, über die Prüfung der Zulässigkeit
des Rechtsmittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver=
handlung und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten finden
auf die Revision entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Beschwerde.
§. 530.
Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders
hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhand=
lung nicht erfordernde Entscheidungen statt, durch welche ein das Verfahren be=
treffendes Gesuch zurückgewiesen ist.