Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 531. 
Ueber die Beschwerde entscheidet das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht. 
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet, soweit nicht in der= 
selben ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist, eine weitere Be= 
schwerde nicht statt. 
 
§. 532. 
Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von 
dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in drin= 
genden Fällen auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift; die Ein= 
legung kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers er= 
folgen, wenn der Rechtsstreit bei einem Amtsgericht anhängig ist oder anhängig 
war, wenn die Beschwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder 
Sachverständigen erhoben wird. 
§. 533. 
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden. 
§. 534. 
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten 
wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen anderen= 
falls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem Beschwerdegerichte vor= 
zulegen. 
3. 535. 
Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen 
eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähnten Entscheidungen ge= 
richtet ist. 
Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, 
kann anordnen, daß die Vollziehung derselben auszusetzen sei. 
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anord= 
nung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der an= 
gefochtenen Entscheidung auszusetzen sei. 
§. 536. 
Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung erfolgen. 
Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann dieselbe in 
den Fällen, in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers 
eingelegt werden darf, zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden.
	        
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