Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 592. 
Im Sinne dieses Abschnitts ist unter Ehescheidungsklage zu verstehen die 
Klage auf Auflösung des Bandes der Ehe oder auf zeitweilige Trennung von 
Tisch und Bett; unter Ungültigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe 
aus irgend einem Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden 
kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus einem 
Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann. 
Zweiter Abschnitt. 
Verfahren in Entmündigungssachen. 
§. 593. 
Eine Person kann für geisteskrank (wahnsinnig, blödsinnig u. s. w.) nur 
durch Beschluß des Amtsgerichts erklärt werden. 
Der Beschluß wird nur auf Antrag erlassen. 
§. 594. 
Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat, ist ausschließlich zuständig. 
Gegen einen Deutschen, welcher seinen Wohnsitz nur im Auslande hat, 
kann der Antrag bei dem Antsgerichte seines letzten Wohnsitzes im Deutschen 
Reich gestellt werden. 
§. 595. 
Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder dem 
Vormunde des zu Entmündigenden gestellt werden. Gegen eine Ehefrau kann 
nur von dem Ehemanne, gegen eine Person, welche unter väterlicher Gewalt 
oder unter Vormundschaft steht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der 
Antrag gestellt werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, nach 
welchen noch andere Personen den Antrag stellen können, bleiben unberührt. 
In allen Fällen ist auch der Staatsanwalt bei dem vorgesetzten Land= 
gerichte zur Stellung des Antrags befugt. 
§. 596. 
Der Antrag kann bei dem Gerichte schriftlich eingereicht oder zum Pro= 
tokolle des Gerichtsschreibers angebracht werden. Er soll eine Angabe der ihn 
begründenden Thatsachen und die Bezeichnung der Beweismittel enthalten. 
§. 597. 
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen That= 
sachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des Geisteszustandes
	        
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