Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 639. 
Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf Gesuch 
des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der Voll= 
streckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. Die Voll- 
streckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden 
Vollstreckungsbefehl. In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Gläubiger 
zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch des Gläubigers zurück. 
gewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 640. 
Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufg vollstreckbar erklärten 
auf Versäumniß erlassenen Endurtheile gleich. Gegen denselben findet der Ein= 
spruch nach den Vorschriften der §§. 303— 311 statt. Gehört der Anspruch 
nicht vor die Amtsgerichte, so wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt 
und entschieden, ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt 
sei. Die im §. 637 bestimmte Frist beginnt in diesem Falle mit der Rechtskraft 
des Urtheils, durch welches der Einspruch für zulässig erklärt ist. 
§. 641. 
Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht erboben ist, die Erlassung 
des Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, welche mit 
Ablauf der im Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert 
der Zahlungsbefehl dergestalt seine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechts= 
hängigkeit erlöschen. Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des Vollstreckungsbefehls 
rechtzeitig nachgesucht ist, das Gesuch aber zurückgewiesen wird. 
§. 642. 
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines Vollstreckungs= 
befehls, sowie die Erhebung eines Widerspruchs werden der anderen Partei ab= 
schriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichen Anbringung ist die Auf= 
nahme eines Protokolls nicht erforderlich. 
§. 643. 
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger 
die Erlassung eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner Wider= 
spruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird.
	        
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