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§. 703.
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in dem vorstehenden Paragraphen
erwähnten Schuldtiteln finden die Bestimmungen der §§. 662 — 701 entsprechende
Anwendung, soweit nicht in den §§. 704, 705 abweichende Vorschriften enthalten sind.
§. 704.
Vollstreckungsbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur in dem Falle,
wenn nach Erlassung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers
oder des Schuldnerb eingetreten ist.
Einwendungen, welche den Anspruch selbst betreffen, ,sind nur insoweit zu=
ässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungs=
befehls entstanden sind.
Für Klagen auf Etrtheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen,
durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht
werden oder die bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als eingetreten an=
genommnene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist das Amtsgericht zuständig, welches
den Vollstreckungsbefehl erlassen. hat. Gehört der Anspruch nicht vor die Amts=
gerichte, so find die Klagen bei dem zuständigen Landgerichte zu erheben.
§. 705.
Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Ge=
richtsschreiber des Gerichts ertheilt, welches die Urkunde aufgenommen hat.
Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar
ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Ver=
wahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Voll=
steckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Ertheilung einer weiteren
vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten
Abstatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in
dessen Bezirke der im zweiten Absatze bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete
Behörde den Amtssitz hat.
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den Anspruch selbst
betreffen, findet die beschränkende Vorschrift des § 686 Abs. 2 keine Anwendung.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel, sowie für Klagen,
durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht
werden oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen an=
genommene Eintritt der Thatsache, von welcher die Vollstreckung aus der Urkunde
abhängt, oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge bestritten wird, ist
das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutschen Reiche seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Gericht zuständig, bei
welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
§. 706.
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in
den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zu=
Reichs- Gesetzbl. 1877. 29