— 213 —
Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung
des Erlöses anzuordnen. Die Vorschusten der §§. 688, 689 finden hierbei ent=
sprechende Anwendung.
§.711.
Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers
nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Be=
friedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag
verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner For=
derungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offen=
barungseid dahin zu leisten:
daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts
verschwiegen habe.
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
§. 712.
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz
nimmt.
Im Gewahrsam des Schuldners sind die Sachen nur, wenn der Gläubiger
einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten ver=
bunden ist, zu belassen. In demselben Falle ist die Wirksamkeit der Pfändung
dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die
Pfändung ersichtlich gemacht ist.
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung
in Kenntniß zu setzen.
§. 713.
Diie vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Unwendung auf die
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines
zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. .
§. 714.
Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet
werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhn=
lichen Zeit der Reife erfolgen.
§. 715.
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus= und Küchengeräth, ins=
besondere die Heiz= und Kochöfen , soweit diese Gegenstände für den
Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochen
erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum Unterhalt und zur
29•