Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 834. 
Gegen das Ausschlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
Das Ausschlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in dessen Bezirke das 
Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erheben= 
den Klage angefochten werden:  
1 . wenn ein Fall nicht vorlag ,in welchem das Gesetz das Aufgebots_ 
verfahren zuläßt; 
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem 
Gesetze vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist; 
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist; 
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft 
Gesetzes ausgeschlossen war; 
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der erfolgten Anmeldung 
nicht dem Gesetze gemäß in dem Urtheile berücksichtigt ist; 
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen die Restitutionsklage 
wegen einer strafbaren Handlung stattfindet. 
§. 835. 
Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Kläger Kenntniß von dem 
Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem 
der im §. 834 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund 
an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem 
Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist. 
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Aus= 
schlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. 
§. 836. 
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch 
wenn die Voraussetzungen des §. 138 nicht vorliegen. 
§. 837 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung (Amor= 
tisation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel und der in den 
Artikeln 301, 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden gelten die nach= 
folgenden besonderen Bestimmungen. 
Die Bestimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, bezüglich welcher 
das Gesetz das Aufgebotsverfahren  zuläßt, insoweit Anwendung, als in dem 
Gesetze nicht besondere Vorschriften enthalten sind. 
§. 838. 
Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche durch In= 
dossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossamente ver= 
sehen sind, ist der letzte Inhaber berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen. 
 

	        
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