Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrage berechtigt, welcher 
das Recht aus der Urkunde geltend machen kann. 
§. 839. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zuständig, welchen 
die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche 
Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei welchem der Aussteller seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts das= 
jenige, bei welchem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen 
Gerichtsstand gehabt hat. 
Ist der Anspruch, über welchen die Urkunde ausgestellt ist, in einem Grund= 
oder Hypothekenbuche eingetragen, so ist das Gericht der belegenen Sache aus= 
schließlich zuständig. 
§. 840. 
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: 
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen 
Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zur vollständigen Erkenn= 
barkeit derselben erforderlich ist; 
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu 
machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren 
zu beantragen; 
3. sich zur eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu erbieten. 
§. 841. 
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens 
im Aufgebotstermine seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde 
vorzulegen. Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der 
Urkunde erfolgen werde. §.  842 
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung 
an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börse, wenn eine solche am Sitze 
des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch dreimalige Einrückung in die im §. 187 
Abs. 2 bezeichneten Blätter. 
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter 
und zu mehreren Malen erfolge. · 
§. 843. 
Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zinsscheine oder Gewinn= 
antheilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß 
bis zu demselben der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes 
ausgegebenen Reihe von Zinsscheinen oder Gewinnantheilscheinen fällig geworden 
ist und seit der Fälligkeit desselben sechs Monate abgelaufen sind. 
Vor Erlassung des Ausschlußurtheils hat der Antragsteller ein nach Ab= 
lauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde 
Kasse oder Anstalt beizubringen, daß die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft 
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