Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Entstehen in einem unter Nr. 3 bezeichneten Verfahren Rechtsstreitigkeiten, 
welche in einem besonderen Prozesse zu erledigen sind, so erfolgt die Erledigung 
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung und dieses Gesetzes. 
§. 16. 
Unberührt bleiben: 
1. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen unter bestimmten 
Voraussetzungen eine Thatsache unter Ausschließung des Gegenbeweises 
oder bis zum Beweise des Gegentheils als gewiß anzusehen ist. 
Insoweit der Beweis des Gegentheils zulässig ist, kann dieser 
Beweis auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§. 410 ff. der 
Civilprozeßordnung geführt werden. 
Unberührt bleiben ferner: 
2. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Beweiskraft der 
Beurkundung des bürgerlichen Standes in Ansehung der Erklärungen, 
welche über Geburten und Sterbefälle von den zur Anzeige gesetzlich 
verpflichteten Personen abgegeben werden;  
3 .die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Verpflichtung zur 
Leistung des Offenbarungseides; 
4. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen in bestimmten 
Fällen einstweilige Verfügungen erlassen werden können; 
5. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Verfahren bei Ehe= 
scheidungen auf Grund gegenseitiger Einwilligung; 
6. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf einseitigen Antrag 
eines Ehegatten zu erlassenden gerichtlichen Rückkehr-, Aufnahme- und 
Besserungsbefehle, sowie über die als Vorbedingung einer Ehescheidung 
anzuordnenden Zwangsmaßregeln;  
7. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen der 
böslichen Verlassung, namentlich in Ansehung der Frist, welche seit 
der Entfernung des  Beklagten verstrichen sein muß, sowie in Ansehung 
der Fälle, welche der böslichen Verlassung gleichgestellt sind; 
8. die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach welchen eine bösliche 
Verlassung nicht schon deshalb als festgestellt angenommen werden 
darf, weil der Beklagte die in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen 
Rückkehrbefehle nicht befolgt hat. 
   
 
§. 17. 
Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf 
einer Zeitfrist nicht gebunden.  
Abweichende Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung 
in das Grund= oder Hpothekenbuch bestimmten Schuldurkunden bleiben unbe= 
rührt, soweit sie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen.
	        
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