Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Sechster Abschnitt. 
Zeugen. 
§. 48. 
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen 
des Ausbleibens. 
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine ange= 
hörenden Person des Soldatenstandes als Zeugen erfolgt durch Ersuchen der 
Militärbehörde. 
§. 49. 
Der Reichskanzler, die Minister eines Bundesstaates, die Mitglieder der 
Senate der freien Hansestädte, die Vorstände der obersten Reichsbehörden und 
die Vorstände der Ministerien sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außer= 
halb desselben aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. 
Die Mitglieder des Bundesraths sind während ihres Aufenthalts am 
Sitze des Bundesraths an diesem Sitze, und die Mitglieder einer deutschen ge= 
setzgebenden Versammlung während der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts 
am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. 
Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: 
in Betreff des Reichskanzlers der Genehmigung des Kaisers, 
in Betreff der Minister und der Mitglieder des Bundesraths der Ge= 
nehmigung des Landesherrn, 
in Betreff der Mitglieder der Senate der freien Hansestädte der Ge= 
nehmigung des Senats, 
in Betreff der übrigen vorbezeichneten Beamten der Genehmigung 
ihres unmittelbaren Vorgesetzten, 
in Betreff der Mitglieder einer gesetzgebenden Versammlung der Ge= 
nehmigung der letzteren. 
§. 50. 
Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erscheint, ist in die 
durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark, und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, 
zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. Auch ist die zwangs= 
weise Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens 
kann die Strafe noch einmal erkannt werden. 
Die Verurtheilung in Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben 
des Zeugen genügend entschuldigt ist. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldi= 
gung, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. 
Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter 
dem Anmtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. 
Die Festsetzung und die Vollstreckung der Strafe gegen eine dem aktiven 
Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperson erfolgt auf Ersuchen 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 36
	        
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