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§. 153.
Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage
bezeichnete That und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer selbständigen Thätig=
keit berechtigt und verpflichtet; insbesondere sind sie bei Anwendung des Straf=.
gesetzes an die gestellten Anträge nicht gebunden.
§. 154.
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung der Untersuchung nicht zurück=
genommen werden. §. 155.
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage
erhoben ist„
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
Zweiter Abschnitt.
Vorbereitung der öffentlichen Klage.
§. 156.
Anzeigen strafbarer Handlungen oder Anträge auf Strafverfolgung können
bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizei= und
Sicherheitsdienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht
werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.
Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder
zu Protokoll, bei einer anderen Behärde schriftlich angebracht werden.
§. 157.
Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Jemand eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so
sind die Polizei= und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die Staats=
anwaltschaft oder an den Amtsrichter verpflichtet.
Die Beerdigung darf nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der
Staatsanwaltschaft oder des Amtsrichters erfolgen.
§. 158.
Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege
von dem Verdacht einer strafbaren Handlung Kenntniß erhält, hat sie behufs
ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben sei, den Sach=
verhalt zu erforschen.
Die Staatsanwaltschaft hat nicht blos die zur Belastung, sondern auch
die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung
derjenigen Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen steht.