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Drittes Buch.
Rechtsmittel.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 338.
Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl
der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
Die Staatsanwaltschaft kann von denselben auch zu Gunsten des Be=
schuldigten Gebrauch machen. § 339
Für den Beschuldigten kann der Vertheidiger, jedoch nicht gegen dessen
ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
§. 340.
Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten, desgleichen der Ehemann
einer beschuldigten Frau können binnen der für den Beschuldigten laufenden
Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren finden die über die
Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 341.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen,
welche sich auf Rechtsmittel beziehen zu Protokoll des Gerichtsschreibers des=
jenigen Gerichts geben, in dessen Gefängniß er sich befindet, und falls das
Gefängniß sein gerichtliches ist, desjenigen Amtsgerichts, in dessen Bezirke das
Gefängniß liegt.
Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb derselben das Pro=
tokoll ausgenommen wird.
§. 342.
Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist un=
schädlich.
§. 343.
Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung,
daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert
oder aufgehoben werden kann.
§. 344.
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Ein=
legung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zur Einlegung
desselben wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des