Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 335 — 
Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzteren tritt, sowie 
eine etwa verwirkte Einziehung verhängen. 
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare 
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch 
die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den 
Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreife, gegen die 
Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizei= 
behörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amts= 
gericht auf gerichtliche Entscheidung antragen könne. 
Die Strafverfügung wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung 
wie eine richterliche Handlung. 
§. 454. 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann bei der Polleibebehörde 
schriftlich oder mündlich, bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll des 
Gerichtsschreibers angebracht werden. 
Die Polizeibehörde übersendet, falls sie nicht die Strafverfügung zurück= 
nimmt, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Amts= 
richter vorlegt. 
§. 455. 
Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist unter den in den S§. 44, 45 
bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. 
Des Gesuch ist bei einer der im §. 454 Abs. 1 genannten Behörden anzu= 
bringen. 
Ueber das Gesuch entscheidet der Amtsrichter. 
Die Bestimmungen des §. 46 Abs. 2, 3 finden hier gleichfalls An= 
wendung.  
§.456. 
Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor 
dem Schöffengerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklage= 
schrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf. 
Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen 
werden. 
§. 457. 
Das Verfahren vor dem Schöffengericht ist dasselbe wie im Falle einer 
von der Staatsanwaltschaft erhobenen und zur Hauptverhandlung verwiesenen 
Anklage. 
Der Angeklagte kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen 
Vertheidiger vertreten lassen. 
Bei der Urtheilsfällung ist das Gericht an den Ausspruch der Polizeibehörde 
nicht gebunden. 
45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.