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Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die Stelle der letzteren tritt, sowie
eine etwa verwirkte Einziehung verhängen.
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch
die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den
Gesetzen zugelassene Beschwerde an die höhere Polizeibehörde ergreife, gegen die
Strafverfügung binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Polizei=
behörde, welche diese Verfügung erlassen hat, oder bei dem zuständigen Amts=
gericht auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.
Die Strafverfügung wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung
wie eine richterliche Handlung.
§. 454.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann bei der Polleibebehörde
schriftlich oder mündlich, bei dem Amtsgerichte schriftlich oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers angebracht werden.
Die Polizeibehörde übersendet, falls sie nicht die Strafverfügung zurück=
nimmt, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Amts=
richter vorlegt.
§. 455.
Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist unter den in den S§. 44, 45
bezeichneten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Des Gesuch ist bei einer der im §. 454 Abs. 1 genannten Behörden anzu=
bringen.
Ueber das Gesuch entscheidet der Amtsrichter.
Die Bestimmungen des §. 46 Abs. 2, 3 finden hier gleichfalls An=
wendung.
§.456.
Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung vor
dem Schöffengerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung einer Anklage=
schrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
Bis zum Beginne der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen
werden.
§. 457.
Das Verfahren vor dem Schöffengericht ist dasselbe wie im Falle einer
von der Staatsanwaltschaft erhobenen und zur Hauptverhandlung verwiesenen
Anklage.
Der Angeklagte kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Vertheidiger vertreten lassen.
Bei der Urtheilsfällung ist das Gericht an den Ausspruch der Polizeibehörde
nicht gebunden.
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