Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 336 — 
§. 458. 
Stellt sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die That des An= 
geklagten als eine solche dar, bei welcher die Polizeibehörde zum Erlaß einer 
Strafverfügung nicht befugt war, so hat das Gericht die letztere durch Urtheil 
aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. 
§. 459. 
Strafbescheide der Verwaltungsbehörden wegen Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle dürfen nur 
Geldstrafen sowie eine etwa verwirkte Einziehung festsetzen. 
Der Strafbescheid muß außerdem die strafbare Handlung, das angewen= 
dete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung enthalten, 
daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Be= 
schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde ergreife, gegen den Strafbescheid 
binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, 
welche denselben erlassen, oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, 
auf gerichtliche Entscheidung antragen könne. 
Der Strafbescheid wirkt in Betreff der Unterbrechung der Verjährung wie 
eine richterliche Handlung. 
§. 460. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so übersendet die Ver= 
waltungsbehörde, falls sie nicht den Strafbescheid zurücknimmt, die Akten an die 
zuständige Staatsanwaltschaft, welche sie dem Gerichte vorlegt. 
§. 461. 
In Betreff der Widereinsetzung in den vorigen Stand finden die Be= 
stimmungen des §. 455 entsprechende Anwendung. 
§. 462. 
Ist der Antrag rechtzeitig angebracht, so wird zur Hauptverhandlung 
vor dem zuständigen Gerichte geschritten, ohne daß es der Einreichung einer 
Anklageschrift oder einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens 
bedarf. 
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Antrag zurückgenommen 
werden. 
§. 463. 
Ist die in einem vollstreckbaren Strafbescheide festgesetzte Geldstrafe von 
dem Beschuldigten nicht beizutreiben und deshalb ihre Umwandlung in eine 
Freiheitsstrafe erforderlich, so ist diese Umwandlung nach Anhörung der Staats= 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.