Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 371 — 
Dritter Titel. 
Theilungsmasse. 
§. 107. 
Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesammte zur 
Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen 
und dasselbe zu verwerthen.  
§. 108. 
Durch den offenen Arrest wird allen Personen, welche eine zur Konkurs= 
masse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig 
sind, aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, 
auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den For= 
derungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch 
nehmen, dem Konkursverwalter innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. 
§. 109. 
Wer die Anzeige über den Besitz von Sachen des Gemeinschuldners inner- 
bald der bestimmten Frist zu machen unterläßt, haftet für allen aus der Unter= 
lassung oder Verzögerung der Anzeige entstehenden Schaden. 
§. 110. 
Gläubiger, welche abgesonderte Befriedigung aus einer in ihrem Besitze 
befindlichen Sache beansptuchen, haben dem Verwalter auf dessen Verlangen die 
Sache zur Ansicht vorzuzeigen und die Abschätzung derselben zu gestatten. 
§. 111. 
Die Post- und Telegraphenanstalten sind verpflichtet, auf Anordnung des 
Konkursgerichts alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefe 
und Depeschen dem Verwalter auszuhändigen. Dieser ist zur Eröffnung der= 
selben berechtigt. Der Gemeinschuldner kann die Einsicht und, wenn ihr Inhalt 
die Masse nicht betrifft, die Herausgabe derselben verlangen. 
Das Gericht kann die Anordnung auf Antrag des Gemeinschuldners nach 
Anhörung des Verwalters aufheben oder beschränken. 
§. 112. 
Der Verwalter kann zur Sicherung der zur Konkursmasse gehörigen 
Sachen durch eine zur Vornahme solcher Handlungen gesetzlich ermächtigte Per= 
son siegeln lassen. 
Die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners sind durch den Gerichtsschreiber 
zu schließen. 
§.  113. 
Der Verwalter hat die einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände 
unter Angabe ihres Werths aufzuzeichnen. Der Werth ist erforderlichen Falls 
durch Sachverständige zu ermitteln. Bei der Aufzeichnung ist eine obrigkeitliche 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.