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§. 146.
Bei einer Abschlagsvertheilung sind Einwendungen gegen das Verzeichniß
bis zum Ablaufe einer Woche nach dem Ende der Auschlußfrist bei dem Konkurs=
gerichte zu erheben.
Das Gericht entscheidet über die Einwendungen. Die Entscheidung, durch
welche eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist auf der Gerichts=
schreiberei niederzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tage, an wel=
chem die Niederlegung der Entscheidung erfolgt ist.
§. 147.
Für eine Abschlagsvertheilung bestimmt der Verwalter und, wenn ein
Gläubigerausschuß bestellt ist, dieser auf Antrag des Verwalters den zu zahlen=
den Prozentsatz.
Der Verwalter hat den Prozentsatz den berücksichtigten Gläubigern mitzu=
theilen.
§. 148.
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners, wenn derselbe einen
Zwangsvergleich vorgeschlagen hat, die Aussetzung einer Abschlagsvertheilung
anordnen, sofern nicht schon die Ausschlußfrist abgelaufen ist.
§. 149.
Die Schlußvertheilung erfolgt, sobald die Verwerthung der Masse been=
digt ist.
Die Vornahme der Schlußvertheilung unterliegt der Genehmigung des
Gerichts.
§. 150.
Zur Abnahme der Schlußrechnung, zur Erhebung von Einwendungen
gegen das Schlußverzeichniß und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht
verwerthbaren Vermögensstücke bestimmt das Gericht einen Schlußtermin, welcher
nicht unter drei Wochen und nicht über einen Monat hinaus anzuberaumen ist.
Die Bestimmungen des §. 146 Abs. 2 finden auf die Schlußvertheilung
Anwendung.
§. 151.
Nach der Abhaltung des Schlußtermins beschließt das Gericht die Auf=
hebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu
machen.
Die Vorschriften der §§. 103 Abs. 2, 104, 106 finden entsprechende An=
wendung. §. 152.
Nach der Aufhebung des Konkursverfahrens können die nicht befriedigten
Konkursgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend
machen.