Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 146. 
Bei einer Abschlagsvertheilung sind Einwendungen gegen das Verzeichniß 
bis zum Ablaufe einer Woche nach dem Ende der Auschlußfrist bei dem Konkurs= 
gerichte zu erheben. 
Das Gericht entscheidet über die Einwendungen. Die Entscheidung, durch 
welche eine Berichtigung des Verzeichnisses angeordnet wird, ist auf der Gerichts= 
schreiberei niederzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tage, an wel= 
chem die Niederlegung der Entscheidung erfolgt ist. 
§. 147. 
Für eine Abschlagsvertheilung bestimmt der Verwalter und, wenn ein 
Gläubigerausschuß bestellt ist, dieser auf Antrag des Verwalters den zu zahlen= 
den Prozentsatz. 
 Der Verwalter hat den Prozentsatz den berücksichtigten Gläubigern mitzu= 
theilen. 
§. 148. 
Das Gericht kann auf Antrag des Gemeinschuldners, wenn derselbe einen 
Zwangsvergleich vorgeschlagen hat, die Aussetzung einer Abschlagsvertheilung 
anordnen, sofern nicht schon die Ausschlußfrist abgelaufen ist. 
§. 149. 
 Die Schlußvertheilung erfolgt, sobald die Verwerthung der Masse been= 
digt ist. 
Die Vornahme der Schlußvertheilung unterliegt der Genehmigung des 
Gerichts. 
§. 150. 
Zur Abnahme der Schlußrechnung, zur Erhebung von Einwendungen 
gegen das Schlußverzeichniß und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht 
verwerthbaren Vermögensstücke bestimmt das Gericht einen Schlußtermin, welcher 
nicht unter drei Wochen und nicht über einen Monat hinaus anzuberaumen ist. 
Die Bestimmungen des §. 146 Abs. 2 finden auf die Schlußvertheilung 
Anwendung. 
§. 151. 
Nach der Abhaltung des Schlußtermins beschließt das Gericht die Auf= 
hebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 
Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu 
machen. 
Die Vorschriften der §§. 103 Abs. 2, 104, 106 finden entsprechende An= 
wendung. §. 152. 
Nach der Aufhebung des Konkursverfahrens können die nicht befriedigten 
Konkursgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend 
machen.
	        
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