Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Bezirkssteuereinnahme  zu  übersenden  oder  müssen  dieselben,  wenn  deren  Einreichung  nicht
bereits  früher  erfolgt,  ihrer  Deklaration  beifügen.

Die  Bezirkssteuereinnahme  hat  über  jede  derartige  Gesellschaft  eine  Tabelle  zu  führen
und  in  diese  alljährlich  den  auf  Grund  des  eingereichten  Geschäftsberichts,  der  Bilanz
oder  des  Abschlusses  von  ihr  zu  ermittelnden  Betrag  der  in  dem  betreffenden  Kalenderjahre
vertheilten  Ueberschüsse  einzutragen,  die  Tabelle  aber  den  auf  die  Gesellschaft  bezüglichen
Akten  (vergl.  8  16)  vorzuheften  oder  beizulegen.  Aus  der  Tabelle  ist  der  Einschätzungskommission
  ein  Auszug,  welcher  die  bei  der  vorzunehmenden  Einschätzung  in  Betracht
kommenden  drei  Kalenderjahre  umfaßt,  unter  Beifügung  der  betreffenden  Geschäftsberichte
  2c.  zur  Benutzung  bei  der  Einschätzung  mitzutheilen.  Statt  des  Auszugs  können
die  betreffenden  Akten  mitgetheilt  werden.

Die  Einschätzung  der  nichtsächsischen  Aktiengesellschaften,  Bank=  und  Kreditinstitute,
sowie  Versicherungsanstalten,  welche  ihren  Geschäftsbetrieb  durch  bestellte  Agenten  auf
das  Königreich  Sachsen  ausdehnen,  hat  stets  auf  Grund  der  über  das  dadurch  erzielte
Einkommen  einzufordernden  detaillirten  Angaben  zu  erfolgen.  Nur  da,  wo  Deklarationen
oder  bestimmte  Angaben  durchaus  nicht  zu  erlangen  sind,  ist  dieses  Einkommen,  soweit
nöthig,  unter  Mitwirkung  von  Sachverständigen  schätzungsweise  zu  ermitteln.

8  18.
Fortsetzung.  Einschätzung  der  juristischen  Personen  nach  §  4  unter  b  des  Gesetzes.

Das  steuerpflichtige  Einkommen  der  nach  §  4  unter  b  des  Gesetzes  zu  beurtheilenden
Beitragspflichtigen  ist  in  diejenige  Spalte  des  Katasters  einzustellen,  in  welche  die  Quelle
gehört,  aus  der  es  herrührt.  Die  Ermittelung  des  steuerpflichtigen  Einkommens  hat  nach
den  für  die  betreffende  Quelle  maßgebenden  Grundsätzen  zu  erfolgen.  Hierbei  ist  zu
berücksichtigen,  daß  Gemeinden  und  andere  juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechts
aus  ihren  Grundstücken  und  Gebäuden  insoweit,  als  dieselben  unmittelbar  öffentlichen
Zwecken  dienen,  kein  steuerpflichtiges  Einkommen  beziehen.

Schuldzinsen  kommen  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  in  Abzug.  Politische
Gemeinden  dürfen  auch  die  Schuldzinsen  für  die  von  den  Schul=  und  Kirchengemeinden
aufgenommenen  Anleihen  kürzen.  Die  nöthigen  Unterlagen  hierfür  hat  in  Bezug  auf
diejenigen  politischen  Gemeinden,  welche  mit  anderen  zu  einem  Schulbezirke  oder  einer
Parochie  vereinigt  sind,  der  Bezirkssteuerinspektor  zu  beschaffen  und  der  Einschätzungskommission
  mitzutheilen.

§  19.
Einschätzung  der  Ehefrauen  und  der  Kinder  unter  elterlicher  Gewalt.

Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  das  Vermögen  der  Frau  der  Nutznießung  des
Mannes  unterworfen  sei,  und  das  aus  diesem  Vermögen  entspringende  Einkommen  dem