Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes oder allen 
Liquidatoren gestellt, so ist berselbe zuzulassen, wenn die Zahlungeunfehigkeit oder 
Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen Mit= 
glieder oder Liquidatoren nach Maßgabe des §. 97 Abs. 2, 3 zu hören. 
§. 195. 
Ueber das Vermögen einer aingetragenen Genossenschaft findet das Konkurs= 
verfahren außer dem Falle der Zahlungsunfähigkeit in dem Falle des §. 48 des 
Gesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts- 
Genossenschaften, vom 4. Juli 1868 statt. 
Die Vorschriften der §§. 193 Abs. 2, 194 finden entsprechende Anwendung. 
§. 196. 
 Die Genossenschaft wird durch den Vorstand oder die Liquidatoren ver= 
treten. 
Ein Zwangsvergleich findet nicht statt. 
§. 197. 
Nach der Aufhebung des Konkursverfahrens sind die Konkursgläubiger, 
deren Forderungen festgestellt worden sind, berechtigt, wegen des in dem Ver= 
fahren erlittenen Ausfalls, einschließlich der Zinsen und Kosten, die einzelnen 
ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen. Den 
letzteren stehen Einwendungen nur gegen solche Forderungen zu, welche von 
dem Vorstande oder den Liquidatoren im Prüfungstermine ausdrücklich bestritten 
worden sind. 
§. 198 
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer offenen Handelsgesellschaft, einer 
Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien findet über 
das Gesellschaftsvermögen ein selbständiges Konkursverfahren statt. 
Die Vorschrift des §§. 193 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
§. 199. 
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkurs= 
gläubigern jeder persönlich haftende Gesellschafter und jeder Liquidator berechtigt. 
Wird der Antrag nicht von allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder 
allen Liquidatoren gestellt, so ist derselbe zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähig= 
keit der Gesellschaft glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat die übrigen per= 
sönlich haftenden Gesellschafter oder Liquidatoren nach Maßgabe des §. 97 
Abs. 2, 3 zu hören. §. 200. 
Ein Zwangsvergleich kann nur auf den Vorschlag aller persönlich haften= 
den Gesellschafter geschlossen werden. 
Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nicht ein Anderes festsetzt, zu= 
gleich den Umfang der solidarischen Haftung der persönlich haftenden Gesell= 
schafter mit ihrem sonstigen Vermögen.
	        
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