Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Dasselbe gilt, wenn ein Schuldner, welcher im Deutschen Reiche keinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat, im Inlande ein mit Wohn- und Wirthschafts= 
gebäuden versehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirth= 
schaftet. 
Für das Verfahren ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen 
Bezirke die Niederlassung oder das Gut sich befindet.    S 
Ist im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet, so bedarf es nicht des 
Nachweises der Zahlungsunfähigkeit zur Eröffnung des inländischen Verfahrens. 
Drittes Buch. 
Strafbestimmungen. 
§. 209. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Ver= 
mögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen betrüglichen 
Bankerutts mit Zuchthaus bestraft, wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu 
benachtheiligen, 
1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft haben, 
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche 
ganz oder theilweise erdichtet find, 
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen 
gesetzlich oblag, oder 
4. ihre Handelsbücher vernichtet oder  verheimlicht oder so geführt oder 
verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes 
gewähren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein. §. 210. 
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Ver= 
mögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden wegen einfachen Ban= 
kerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie 
1. durch Aufwand, Spiel oder Differenzhandel mit Waaren oder Börsen= 
papieren übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig gewor= 
den sind, 
2. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung ihnen 
gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder so unordent= 
ich geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres Vermögenszustandes 
gewähren, oder 
3. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen haben, 
die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen 
 
 
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