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§. 211.
Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, oder über deren Ver=
mögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, werden mit Gefängniß bis
zu zwei Jahren bestraft, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten,
einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen,
eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht
in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.
§. 212.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt hat,
oder über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist,
Vermögensstücke desselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder
2. im Interesse eines solchen Schuldners, oder, um sich oder einem
Anderen Vermögensvortheil zu verschaffen, in dem Verfahren erdichtete
Forderungen im eigenen Namen oder durch vorgeschobene Personen
geltend gemacht hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe oder Geld=
strafe bis zu sechstausend Mark ein.
§. 213.
Ein Gläubiger, welcher sich von dem Gemeinschuldner oder anderen Per=
sonen besondere Vortheile dafür hat gewähren oder versprechen lassen, daß er
bei den Abstimmungen der Konkursgläubiger in einem gewissen Sinne stimme,
wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
§. 214.
Die Strafvorschriften der §". 209—211 finden gegen die Mitglieder des
Vorstandes einer Aktiengesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft und gegen
die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft,
welche ihre Zahlungen eingestellt hat, oder über deren Vermögen das Konkurs=
verfahren eröffnet worden ist, Anwendung, wenn sie in dieser Eigenschaft die
mit Strafe bedrohten Handlungen begangen haben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Februar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.