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(Nr. 1173.) Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung. Vom 10. Februar 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Konkursordnung tritt im ganzen Umfange der Reichs gleichzeitig mit
dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft.
§. 2.
Gesetz im Sinne der Konkursordnung und dieses Gesetzes ist jede
Rechtsnorm.
§. 3.
Die den Konkurs betreffenden Vorschriften der Reichsgesetze werden durch
die Konkursordnung nicht berührt.
Aufgehoben werden:
1. die Vorschriften des §. 51 des Gesetzes, betreffend die privatrechtliche
Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli
1868, sowie die im §. 48 desselben Gesetzes bestimmte Zuständigkeit
des Handelsgerichts;
2. die Vorschriften der §§. 13—18 des Gesetzes, betreffend die Gewährung
der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869;
3. die Vorschriften der §§. 281—283 des Strafgesetzbuchs.
Der Artikel 80 der Wechselordnung wird dahin abgeändert, daß die Ver=
jährung auch nach Maßgabe des §. 13 der Konkursordnung unterbrochen wird.
Die Verjährung zu Gunsten eines zur Zeit der Eröffnung des Konkurs=
verfahrens ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschafters (§. 64 Absl. 1
des Gesetzes vom 4. Juli 1868) wird auch durch Anmeldung der Konkurs=
forderung unterbrochen.
§. 4.
Aufgehoben werden die Vorschriften der Landesgesetze über Konkurs-, Falli-
ments-, Gant-, Debit- Verfahren, über gerichtliche, zur Abwendung oder Ein=
leitung eines solchen Verfahrens dienende Stundungs- und Nachlaßverhand=
lungen, konkursmäßige Einleitungen, Vermögensuntersuchungen, über die Rechts=
wohlthat der Güterabtretung und die landesrechtliche oder gerichtliche Bewilligung
einer allgemeinen Zahlungsstundung, sowie über das Konkursrecht, insoweit