Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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48 Nr. 3, 49 der Konkursordnung auf eine vor dem bezeichneten Tage ab= 
getretene oder erworbene Forderung Anwendung, sofern nicht die bisherigen 
Gesetze eine Aufrechnung zulassen oder eine Verpflichtung zum Schadensersatze 
nicht oder in geringerem Umfange begründen. 
§. 11. 
In einem am Tage des Inkrafttretens der Konkursordnung oder nach 
diesem Tage eröffneten Konkursverfahren finden die Bestimmungen der Konkurs= 
ordnung und dieses Gesetzes über abgesonderte Befriedigung auf Pfand= und 
Vorzugsrechte Anwendung, wenngleich dieselben oder die Forderungen vor dem 
bezeichneten Tage erworben sind. 
§. 12. 
Insoweit Pfand- und Vorzugsrechte, welche vor dem Tage des Inkraft= 
tretens der Konkursordnung auf Grund eines Vertrages, einer letztwilligen An= 
ordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in Bankstatuten den 
Banknoteninhabern rechtsgültig zugesichert sind, zufolge der Bestimmungen der 
Konkursordnung und dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, kann die Landes= 
gesetzgebung für die Forderung des Berechtigten ein Vorrecht vor allen oder 
einzelnen der im §. 54 der Konkursordnung bezeichneten Forderungen gewähren. 
Ist das Pfand- oder Vorzugsrecht auf einzelne bewegliche Gegenstände des 
Schuldners beschränkt, so kann das Vorrecht nur in Höhe des Erlöses derselben 
gewährt werden. 
Das durch die vorstehenden Bestimmungen vorbehaltene Vorrecht kann 
nicht gewährt werden für ein zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkurs= 
ordnung eröffnetes Konkursverfahren, wenn nicht das Vorrecht dadurch 
erhalten wird, daß dasselbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Ein= 
tragung in ein öffentliches Register vorschriftsmäßig angemeldet ist. Der 
Erlaß von Vorschriften über die Einrichtung solcher Register, sowie über die 
Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landesgesetzgebung vor0 
behalten. 
§. 13. 
Die Landesgesetzgebung kann der Ehefrau, den Kindern und den Pflege= 
befohlenen des Gemeinschuldners für Forderungen, welche vor dem Tage des 
Inkrafttretens der Konkursordnung entstanden sind ein Vorrecht nach Maßgabe 
des §. 12 Abs. 1, 2 insoweit gewähren, als ein gesetzliches Pfand-oder Vorzugs= 
recht der Ehefrau, der Kinder oder der Pflegebefohlenen nach den bisherigen 
Gesetzen bestanden hat. 
Auf das Vorrecht der Ehefrau findet die Bestimmung des §. 12 Abs. 3 
entsprechende Anwendung. 
Den Kindern und den Pflegebefohlenen kann das Vorrecht für ein fünf 
Jahre nach dem Inkrafttreten der Konkursordnung eröffnetes Konkursverfahren 
nicht gewährt werden.
	        
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