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31. März 1877 festgestellten Summen von den Bundesstaaten
einzuzahlen.
II. Der für das Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1877 fest=
gestellte Besoldungs-Etat für das Reichsbank-Direktorium gilt mit
vorstehend unter I 1 bezeichneten Maßgabe auch für den Monat
April 1877 .
§.2.
Die in den §§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 25. Dezember 1875, betreffend
die Feststellung des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1876,
(Reichs-Gesetzbl. von 1875 S. 325) enthaltenen Bestimmungen über die Aus=
gabe von Schatzanweisungen gelten auch für den Monat April 1877 mit der
Maßgabe, daß die Dauer der Umlaufszeit der Schatzanweisungen den 30. Sep=
tember 1877 nicht überschreiten darf.
§.3.
Die Bestimmung im ersten Absatz des §. 4 des Gesetzes, betreffend die
Feststellung des Haushalts- Etats für das Vierteljahr vom 1. Januar bis
31. März 1877, vom 23. Dezember 1876 findet auch auf den Monat April
1877 Anwendung.
§. 4.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen für den Monat April 1877 sich
ergebenden Einnahmen und Ausgaben werden bei den einzelnen Kapiteln und
Titeln auf die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts-Etats für das Etats=
jahr 1877/78 verrechnet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. März 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1178.) Bekanntmachung, betreffend Abänderungen der Eichordnung. Vom 26. März 1877.
Die von der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission zur Abänderung der
Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes=
Gesetzblatts) getroffenen Bestimmungen werden durch das Zentralblatt für das
Deutsche Reich veröffentlicht, wie dies bereits seit dem Jahre 1873 geschehen ist.
Berlin, den 26. März 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).