Reichs-Gesetzblatt
No. I4.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. S. 409.
(Nr. 1179.) Verordnung, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. Vom 29. März
1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des Gesetzes vom
4. Dezember 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths, was folgt:
In den Gegenden zwischen dem siebenundsechszigsten und fünfundsiebenzigsten
Grade nördlicher Breite und dem fünften Grade östlicher und siebenzehnten Grade
westlicher Länge, vom Meridian von Greenwich aus gerechnet, ist es den Deutschen
und den zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehörigen Ausländern verboten,
den Fang von Robben, einschließlich der sogenannten Klappmützen, vor dem
dritten April jedes Jahres zu betreiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. März 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin,) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 58
Ausgegeben zu Berlin den 31. März 1877.