Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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alle übrigen zollfreien Gegenstände mit Ausnahme des Goldes in Varren 
oder Stangen, des ausgezupften Goldes oder Silbers, der Musterkarten 
und der Seiden-Cocons oder Galeten; 
2) von den zollbaren Gegenständen: 
a) in unbeschränkten Quantitäten: 
Beere, alle nicht eingemachten oder eingesottenen. 
Besen, gemeine. 
Binsen. 
Binder-, Faßbinder-Arbeiten. 
Brod, gemeines. 
Dreher= oder Drechsler-Waaren von Holz, ganz gemeine für Landleute. 
Eisen, rohes, in Flößen und Gemsen. 
Erdengeschirr, gemeines, auch gemeine erdene Oefen- 
Erze, rohe, nicht eigens belegte. 
Eyer. 
Flachs. 
Früchte, als: 
1) alle Getreide-Gattungen, auch Bohnen, Heidekorn, Breun oder Hirse 
(ungeschälte), Linsen und Erbsen, selbst dann, wenn diese Gegen- 
stände dem Zolle unterliegen; 
2) Erdäpfel und Rüben; 
5) Baumfrüchte, frische, nämlich: alles gemeine Landobst, auch gemeine- 
Nüsse. 
Gartengewächse: alle Blumen= Gemüse= und Krautarten, nicht eigens 
belegte, frische. 
Gefährte zum Oekonomie-Dienste, große und kleine und deren Bestandtheile. 
Geflügel, zahmes, großes und kleines. 
Gips. 
Grüße, alles gemeine Grieselwerk. 
Hanf. 
Harze, gemeine, rohe.
	        
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