Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 492 — 
Anlage A. 
Um den Wünschen entgegenzukommen, welche von Vertretern der Interessen 
des Reichslandes auf den Bezirkstagen kundgegeben worden sind, und von der 
Absicht geleitet, die Verwaltung bei der Vorbereitung der Landesgesetze durch 
die Erfahrung und Sachkunde von Männern berathen zu sehen, welche durch 
das Vertrauen ihrer Mitbürger ausgezeichnet sind, ermächtige Ich Sie, Ihrem 
Vorschlage entsprechend, in Zukunft Entwürfe von Gesetzen für Elsaß-Lothringen 
über solche Angelegenheiten, welche der Reichsgesetzgebung durch die Verfassung 
nicht vorbehalten sind, einschließlich des Landeshaushalts-Etats, einem aus Mit= 
gliedern der Bezirkstage zu bildenden Landesausschuß zur gutachtlichen Be= 
rathung vorzulegen, ehe die den nach §. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1871 
und nach §. 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1873 zuständigen Faktoren der 
Gesetzgebung zur Beschlußfassung zugehen. Auch will Ich Sie ermächtigen, über 
Verwaltungsmaßregeln allgemeiner Bedeutung, welche nach der bestehenden Ge= 
setzebung nicht der Berathung oder Beschlußfassung der Bezirkstage unterliegen, 
die gutachtliche Aeußerung jener Versammlung zu vernehmen. 
Der Landesausschuß wird aus Mitgliedern der Bezirkstage derart gebildet, 
daß die Bezirkstage eingeladen werden, je zehn ihrer Mitglieder dazu zu wählen, 
sowie drei Stellvertreter, welche für den Fall der Verhinderung der Mitglieder 
in der durch die Wahl bestimmten Folgeordnung einberufen werden. Die Wahl 
geschieht mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung auf drei 
Jahre. Sie verliert ihre Wirkung, sobald der Gewählte aufhört, Mitglied des 
Bezirkstages zu sein. 
Zeit und Ort der Sitzungen zu bestimmen, behalte Ich Mir vor. Die 
Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Landesausschuß wählt in der ersten Sitzung 
für die Dauer der jedesmaligen Session einen Vorsitzenden, einen Vertreter des= 
selben, sowie die erforderlichen Schriftführer. Er beschließt über seine Geschäfts= 
ordnung und kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Kommissionen und Bericht= 
erstatter ernennen. 
Die zur Berathung bestimmten Vorlagen gehen ihm durch den Oberpräsi= 
denten zu, welcher berechtigt ist, den Plenarsitzungen und den Kommissions= 
berathungen bezuwohnen und sich in denselben durch Kommissarien vertreten zu 
lassen. Der Oberpräsident und seine Vertreter müssen auf Verlangen jederzeit 
gehört werden. 
Die abzugebenden Gutachten enthalten die Beschlüsse der Plenarversamm= 
lung und die Begründung derselben. Auch die in der Minderheit gebliebenen 
Ansichten sind darin vorzutragen. Sie werden in beglaubigter Ausfertigung 
dem Oberpräsidenten durch den Vorsitzenden zugestellt. 
Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Diäten und Reisekosten. 
Die dadurch, sowie die durch Abhaltung der Sitzungen entstehenden sachlichen 
Kosten sind auf den Landeshaushalts-Etat zu bringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.