Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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(Nr. 1192.) Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für 
das Reich. Vom 23. Mai 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
 Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankauf folgender Grundstücke für 
das Reich: 
1. des zu Berlin in der Wilhelmstraße Nr. 75 und in der Königgrätzer- 
straße Nr. 136 gelegenen von Decker'schen Grundstücks sammt der 
darauf befindlichen Druckerei den Betrag von 6.780.000 Mark, 
2. des in der Voßstraße Nr. 4 und 5 gelegenen, der Deutschen Bau= 
gesellschaft gehörigen Grundstücks den Betrag von 784.380 Mark, 
in Summe 7.564.380 Mark zu verwenden. 
· Die Bestimmung über den Zweck, welchem die vorstehend bezeichneten 
Grundstücke dauernd dienen sollen, bleibt bis dahin vorbehalten, daß über die 
Baustelle für das zu errichtende Reichstagsgebäude die Entscheidung getroffen ist. 
Die Bestimmungen über den Umfang des Betriebs der Druckerei werden 
vom nächsten Etatsjahr ab gesetzlich festgestelt. 
Bis dahin darf die Druckerei, unbeschadet der Erfüllung vertragsmäßiger 
Verpflichtungen, nur zu unmittelbaren Zwecken des Reichs und des Peußischen 
Staats, und zwar nur in dem bisherigen Umfang verwendet werden. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung dieses 
Betrags im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Ende in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, 
eine venzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz= 
anweisungen auszugeben. 
§. 3. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und der Telegraphen= 
verwaltung (Reichs- Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem  gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. Mai 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
 
	        
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