Reichs-Gesetzblatt.
No. 24.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. %11.
(Nr. 1194.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von
10.000.000 Mark. Vom 27. Mai 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom
28. April d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zehn Millionen Mark
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und ein=
hundertausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er=
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer der Umlaufszeit ist für fünf
Millionen Mark (Serie XII von 1877) auf den Zeitraum vom 19. Mai bis
zum 3. September d. J. und für fünf Millionen Mark (Serie XIII von 1877)
auf vier Monate, vom 17. Mai bis zum 17. September d. J. festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 27. Mai 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler= Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 77
Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1877.