Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 531 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 28. 
Inhalt: Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. S. 531. 
  
  
  
(Nr. 1202.) Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe. Vom 14. Juni 1877. 
Auf Ihren Bericht vom 8. Juni d. J. genehmige Ich, daß auf Grund der 
nachgenannten Gesetze: 
a) vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 
Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs- Gesetzbl. S. 18), 
b) vom 3. Januar 1876, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 
Zwecke der Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 1), 
e) vom 3. Januar 1877, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für 
Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 1), 
d) vom 10. Mai 1877, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke 
der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des 
Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 494), 
e) vom 23. Mai 1877, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin 
gelegenen Grundstücken für das Reich (Reichs- Gesetzbl. S. 500), 
f) vom 21. Mai 1877, betreffend den Bau einer Eisenbahn von Teterchen 
bis zur Saarbahn bei Bouß und bei Völklingen (Reichs-Gesetzbl. S. 513) 
ein Betrag von 77.731.321 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Ge= 
setzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe 
beschafft und zu diesem Zwecke ein entsprechender Betrag von Schuldverschrei= 
bungen und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, 
zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werden. 
Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober 
zu verzinsen. 
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den 
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden 
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das 
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein= 
lösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrags binnen einer gesetzlich festzustel= 
lenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein 
Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu. 
Reichs- Gesetzbl. 1877. 83 
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1877.
	        
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