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Reichs-Gesetzblatt.
No 32.
Inhalt: Verordnung, betteffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. S. 547.
(Nr. 1206.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. Vom 7. Juli 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung der
Bundesregierungen, was folgt:
§. 1.
Die Ausfuhr von Pferden ist über sämmtliche Grenzen gegen das Ausland
bis auf weiteres verboten.
§. 2.
Das Reichskanzler-Amt ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote
zu gestatten und etwa erforderliche Kontrolmaßregeln zu treffen.
§S. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 7. Juli 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs- Gesetzbl. 1877. 89
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1877.