Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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falls er zur Zeit seiner Ernennung ein Amt nicht bekleidet, auf Lebenszeit er= 
nannt. Die letztere Bestimmung findet auf einen, für den Fall der Verhinderung 
oder Ablehnung des Vorsitzenden ernannten Stellvertreter keine Anwendung. 
Mindestens zwei der Beisitzer müssen die Befähigung als Seeschiffer besitzen 
und müssen als solche gefahren haben. 
§. 8. 
Die Aufsichtsbehörde hat für jedes Seeamt auf jedes Jahr im voraus 
eine Liste für das Amt eines Beisitzers geeigneter Personen aufzustellen und 
dem Vorsitzenden des Seeamts mitzutheilen. Die Zahl der in die Liste auf= 
zunehmenden Personen bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Be= 
dürfnisses. Wo eine Vertretung des Rheder-, Schiffer- und Handelsstandes vor= 
handen ist, ist dieselbe vor Aufstellung der Liste mit ihren Vorschlägen zu hören. 
§. 9. 
Der Vorsitzende des Seeamts wählt für jeden Untersuchungsfall aus der 
Liste vier Beisitzer und, wenn erforderlich, einen Stellvertreter aus, beruft 
dieselben ein und beeidigt sie auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts. 
§. 10. 
Auf die Befähigung zum Amt eines Beisitzers finden die in den §§. 31 
bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltenen Bestimmungen entsprechende 
Anwendung, jedoch tritt an die Stelle des §. 33 Nr. 2 folgende Bestimmung: 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Liste den Wohnsitz nicht 
im Bezirk des Seeamts haben, 
und fallen unter §. 34 Nr. 9 die der aktiven Marine angehörenden Militär= 
personen aus. 
Die Berufung zum Amt eines Beisitzers können ablehnen: 
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Liste (§. 8) das 
65. Lebensjahr vollendet haben, oder bis zum Ablauf des Jahres, für 
welches die Liste gilt, vollenden würden; 
3. Personen, welche im letzten Jahre die Verpflichtung eines Beisitzers 
erfüllt haben. 
Die Beisitzer erhalten aus Landesmitteln Vergütung der Reisekosten und 
Tagegelder, deren Höhe die Landesregierungen bestimmen. 
§. 11. 
Der aktiven Marine angehörende Militärpersonen werden nicht in die Liste 
aufgenommen. Der Vorsitzende des Seeamts kann jedoch eine der aktiven 
Marine angehörende Militärperson mit ihrer Zustimmung zum Beisitzer wählen 
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