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und zwar ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz im Bezirk des Seeamts. Die
Wahl aus der Liste beschränkt sich für diesen Fall auf 3 Beisitzer und, wenn
erforderlich, einen Stellvertreter.
§. 12.
Ueber Entschuldigungsgesuche der Beisitzer und über Ablehnungsanträge
entscheidet endgültig der Vorsitzende.
Beisitzer, welche ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht
rechtzeitig sich einfinden, oder ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen,
sind zu einer Ordnungsstrafe von 10 bis 300 Mark, sowie in die verursachten
Kosten zu verurtheilen.
Die Verurtheilung wird durch den Vorsitzenden ausgesprochen. Erfolgt
nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurtheilung ganz oder
theilweise zurückgenommen werden. Gegen die letztere findet Beschwerde von
Seiten des Verurtheilten an die Aufsichtsbehörde statt.
§ 13.
Der Reichskanzler bestellt für jedes Seeamt einen Kommissar, welcher An=
träge an das Seeamt oder seinen Vorsitzenden zu stellen, den Verhandlungen
des Seeamts beizuwohnen, Einsicht von den Akten zu nehmen und für den
Fall, daß der Vorsitzende die Einleitung einer Untersuchung verweigert, Anträge
auf Anordnung einer Untersuchung bei dem Reichskanzler zu stellen berechtigt
ist. Dieselbe Person kann für mehrere Seeämter als Kommissar bestellt werden.
§KC. 14.
Die für die Aufnahme der Verklarungen zuständigen Gerichte, die Hafen=
behörden, die Strandbehörden, die Seemannsämter und die Schiffsregister=
behörden sind verpflichtet, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen
einem zuständigen Seeamt (§. 5) ungesäumt Anzeige zu machen.
§. 15.
Die deutschen Seemannsämter im Auslande (Konsulate) haben, sobald sie
von einem Seeunfalle Kenntniß erlangen, zur vorläufigen Feststellung des That=
bestandes diejenigen Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche
keinen Aufschub dulden.
§. 16.
Ueber die Einleitung der Untersuchung beschließt der Vorsitzende.
Ihm liegen die zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erforderlichen
Ermittelungen, die Anberaumung der Hauptverhandlung, die für dieselbe erfor=
derlichen Ladungen der betheiligten Zeugen und Sachwverständigen, die rechtzeitige
Herbeischaffung der Beweismittel und die sonstigen Vorbereitungen zur Haupt=
verhandlung ob.