Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 23. 
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das 
Seeamt. §. 24. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, 
welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Ver= 
handlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem 
Protokollführer unterzeichnet.  
§. 25. 
Nach Schluß der Verhandlungen hat das Seeamt über die Ursachen des 
Seeunfalles (§. 4) seinen Spruch abzugeben. Derselbe muß mit Gründen ver= 
sehen sein und hat insbesondere das Ergebnis der Beweisverhandlungen fest= 
zustellen, Der Spruch ist schriftlich abzufassen und spätestens innerhalt 14 
Ttagen nach Schluß der Verhandlungen in öffentlicher Sitzung zu verkünden. 
Dem Reichskommissar, sowie auf Verlangen dem Schiffer und dem Steuermann 
ist Ausfertigung des Spruches mitzutheilen. 
§. 26. 
Auf Antrag des Reichskommissars kann, wenn sich ergiebt, daß ein deutscher 
Schiffer oder Steuermann den Unfall oder dessen Folgen in Folge des Mangels 
solcher Eigenschaften, welche zur Ausübung seines Ererbes erforderlich sind, 
verschuldet hat, demselben durch den Spruch (§. 25) zugleich die Befugniß zur 
Ausübung seines Gewerbes (§. 31 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) 
entzogen werden. 
Einem Schiffer, dem die Befugniß entzogen wird, kann nach Ermessen des 
Seeamts auch die Ausübung des Steuermannsgewerbes untersagt werden. 
§. 27. 
Hat das Seeamt durch seine Entscheidung einem Schiffer oder Steuer= 
mann die Befugniß zur Ausübung des Gewerbes entzogen, oder hat es einem 
hierauf gerichteten Antrage des Kommissars (§. 13) keine Folge gegeben, so 
steht im ersteren Falle dem Schiffer oder Steuermann, im letzteren dem Kom= 
missar gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Ober= 
Seeamt zu. Die Beschwerde muß binnen 14 Tagen nach der Verkündung, oder, 
wenn diese in Abwesenheit des Beschwerdeführers erfolgt ist, nach der Zustellung 
des Urtheils bei dem Seeamt zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden. 
Dem Beschwerdeführer, welchem das Urtheil noch nicht zugestellt war, ist das= 
selbe nach Einlegung der Beschwerde zuzustellen. 
Die Beschwerde muß bei Einlegung des Rechtsmittels oder spätestens 
binnen weiterer 14 Tage nach Ablauf der Frist zu dessen Einlegung, oder, 
wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach Zustellung des= 
selben bei dem Seeamt zu Protokoll oder schriftlich gerechtfertigt werden. 
Die Einlegung der Beschwerde hat keine auffschiebende Wirkung.
	        
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