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Reichs-Gesetzblatt.
No 39.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 569
(Nr. 1214.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von
20.000.000 Mark. Vom 29. Oktober 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom
28. April d. J. (Reichs= Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark,
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und
einhunderttausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er=
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist auf drei
Monate, und zwar für zehn Millionen Mark (Serie XXIII von 1877) vom
25. Oktober d. J. bis zum 25. Januar d. J., und für zehn Millionen Mark
(Serie XXIV von 1877) vom 5. November d. J. bis zum 5. Februar d. J.,
festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden. -
Berlin, den 29. Oktober 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 96
Ausgegeben zu Berlin den 30. Oktober 1877.