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Reichs-Gesetzblatt.
No 41.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 573.
(Nr. 1216.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von
20.000.000 Mark. Vom 1. Dezember 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs für das Etatsjahr 1877/78, vom
28. April d. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen Mark,
und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend und
einhunderttausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er=
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertig. werden. Die Dauer ihrer Umlaufszeit ist für fünf
Millionen Mark (Serie XXVII von 1877) auf drei Monate, vom 5. Dezember 1877
bis zum 5. März 1878, für fünf Millionen Mark (Serie XXVIII von 1877)
auf drei Monate, vom 16. Dezember 1877 bis zum 16. März 1878, für fünf
Millionen Mark (Serie XXIX von 1877) auf vier Monate, vom 11. Dezember
1877 bis zum 11. April 1878 und für fünf Millionen Mark (Serie XXX von 1877)
auf vier Monate, vom 26. Dezember 1877 bis zum 26. April 1878), festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 1. Dezember 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 98
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1877.